Entsorgungsgebühren

Verpackungsgesetz

Tragetaschen, Geschenkpapier und sonstige Verpackungsmittel, die im Ladengeschäft befüllt werden, unterliegen dem Verpackungsgesetz (VerpackG).

Der Erstinverkehrbringer, auch Hersteller genannt, also der, der die Verkaufsverpackung befüllt und an einen privaten oder gewerblichen Endverbraucher abgibt, trägt die Verantwortung für die Lizenzierung.

Für Rückfragen zum VerpackG wenden Sie sich bitte an ihre zuständige IHK oder an die Zentrale Stelle 

https://www.verpackungsregister.org/

Sie können uns, durch das Mitbestellen der Entsorgungskosten damit beauftragen, die Lizenzierung  für Sie zu übernehmen. 

Auf Ihrer Rechnung werden diese Lizenzgebühren separat aufgeführt.

Diese gilt als Nachweis, dass Sie die Gebühren für die systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in der aufgeführten Menge lizensiert haben.

Wir führen die Gebühren an ein Entsorgungsunternehmen ab.

Auszug aus dem  neuen Verpackungsgesetz

Das neue Verpackungsgesetz tritt zum 1. Januar 2019 vollumfänglich in Kraft.

Was Hersteller und Händler zu beachten haben, können Sie aus den folgenden Punkten entnehmen.

Systembeteiligungspflichtige Verpackungen (§ 3)

Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Dazu zählen auch:

Serviceverpackungen und Versandverpackungen (z.B. Onlineshops, Internet- und Versandhandel)

Registrierung (§ 9)

Alle Erstinverkehrbringer müssen sich vor dem Inverkehrbringen der Verpackungen bei der „Stiftung

Zentrale Stelle Verpackungsregister“ (www.verpackungsregister.org) über ein elektronisches Datenverarbeitungssystem registrieren und werden namentlich veröffentlicht.

Bei der Registrierung notwendige Angaben: Name, Anschrift, Markennamen, Ust.-ID (D+EU)

Vertretungsberechtigte natürliche Person, Erklärung über die Beteiligung an einem dualen

System ,Erklärung, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen

Achtung: Nach § 33 kann die Registrierung nicht von Dritten vorgenommen werden!

Datenmeldung (§ 10)

Die im Rahmen einer Systembeteiligung gemachten

Angaben zu den Verpackungen müssen vom Hersteller unverzüglich auch der Zentralen Stelle gemeldet werden. Das sind nach der Erstregistrierung mindestens:

Registrierungsnummer, Materialart und Masse der beteiligten Verpackungen Name des Systems, bei dem die Systembeteiligung vorgenommen wurde,Zeitraum, für den die Systembeteiligung vorgenommen wurde (z.B. jährliche Planmengenmeldung sowie unterjährige Monats-, Quartals-oder Jahresmeldungen)

Achtung: Nach § 33 kann die Meldung nicht von Dritten vorgenommen werden!

Vollständigkeitserklärung (§ 11)

Bei Überschreiten der Bagatellgrenzen:

80.000 Kilogramm Glas, 50.000 Kilogramm Papier, Pappe und Karton, 30.000 Kilogramm sonstige Verpackungsmaterialen Kunststoffe und Verbundmaterialien, muss die Vollständigkeitserklärung (VE) zusammen mit den zugehörigen Prüfberichten für alle in Verkehr gebrachten Verkaufs- und Umverpackungen bei der Zentralen Stelle elektronisch hinterlegt werden.

Abgabefrist: 15. Mai für das vorangegangene Kalenderjahr

Die Prüfung darf nur durch einen bei der Zentralen Stelle registrierten Sachverständigen,Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer erfolgen. Bitte informieren Sie auch Ihren Prüfer über diese Neuerung.

Bereits die VE für das Lizenzierungsjahr 2018 ist bei der Zentralen Stelle bis zum 15.05.2019  zu hinterlegen und wird dort geprüft!

Zentrale Stelle (§§ 24-30)

Die Zentrale Stelle als neue "Kontrollbehörde" wird spätestens bis zum 1. Januar 2019 voll funktionsfähig sein. Zu ihren Aufgaben gehören u.a.:

die Entgegennahme der Registrierung

die Prüfung der unterjährigen Datenmeldung und der Vollständigkeitserklärung der Inverkehrbringer  die Kontrolle der Meldungen von dualen Systemen, Erstinverkehrbringern sowie Betreibern von Branchenlösungen die Prüfung der Mengenstromnachweise von dualen Systemen und Branchenlösungen Ökologische Beteiligungsentgelte (§ 21)

Die Beteiligungsentgelte der Systeme sollen Anreize schaffen, dass Verpackungen aus möglichst gut recyclebarem Material und aus Recyclaten oder nachwachsenden Rohstoffen  verwendet werden.

Hinweispflichten Einweg/Mehrweg (§ 32)

Der Handel wird verpflichtet, beim Vertrieb bepfandeter Einweg- und Mehrweggetränke-verpackungen in der Verkaufsstelle Schriftzeichen mit "EINWEG" oder "MEHRWEG" anzubringen.

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